AG Augsburg, Urteil vom 26.Juli 2011 – 25 C 623/11
Optische Beeinträchtigung
Deutlich sichtbare, ohne Zustimmung des Vermieters angebrachte Parabolantennen müssen entfernt werden, wenn der Mieter Heimatsender auch via Internet empfangen kann.
Der Fall: Der ukrainische Mieter hatte ohne erforderliche Einwilligung eine Parabolantenne auf dem Balkon angebracht, die dessen Geländer überragte und weithin sichtbar war. Der Vermieter verlangte deshalb Entfernung.
Das Urteil: Das AG Augsburg gab der Beseitigungsklage statt. Der Vermieter müsse die optische Beeinträchtigung der Fassade seines Mietshauses nicht hinnehmen, weil der Mieter seine Heimatsender auch mittels Internet empfangen könne.
AG Augsburg,Urteil vom 26.Juli 2011 – 25 C 623/11 – Wortlaut Seite 1561