BGH, Urteil v. 13.07.2012, Az.: V ZR 254/11
Ein Wohnungseigentümer kann eine in der Eigentümerversammlung abgegebene Stimme nicht mehr widerrufen, sobald diese beim Versammlungsleiter zugegangen ist.
Hintergrund
Die Abstimmung in der streitgegenständlichen Eigentümerversammlung war mittels Stimmzetteln erfolgt.
Als der Beiratsvorsitzende die abgegebenen Stimmzettel auswertete, forderten einige Eigentümer, die zunächst mit Nein gestimmt hatten, ihre Stimmzettel zurück um diese abzuändern.
Danach verkündete der Verwalter das Ergebnis der Abstimmung und den Beschluss als angenommen.
Die abgeänderten Stimmen waren hierfür ausschlaggebend. Mitglieder der Eigentümergemeinschaft, die gegen den Beschluss gestimmt hatten, erhoben Anfechtungsklage.
Mit Erfolg!
In Eigentümerversammlungen abgegebene Stimmen werden wirksam, wenn sie dem Versammlungsleiter zur Kenntnis gelangt sind.
Bei auf Stimmzetteln abgegebenen Stimmen liegt ein Zugang vor, wenn die Zettel dem Versammlungsleiter übergeben wurden. Im entschiedenen Rechtsstreit waren die Stimmzettel dem Versammlungsleiter bereits überreicht worden, damit also zugegangen und wirksam. Danach war ein Widerruf nicht mehr möglich.
Gemäß § 130 Abs. 1 BGB kann eine Willenserklärung nach ihrem Zugang nicht mehr widerrufen werden.
Dass Beschlüsse erst ab Verkündung des Beschlussergebnisses zustande kommen, rechtfertigt ebenfalls eine Widerrufbarkeit von bereits abgegebenen Stimmen nicht. Ab dem Zugang beim Versammlungsleiter durften die abgegebenen Nein-Stimmen daher nicht mehr widerrufen werden (BGH, Urteil v. 13.07.2012, Az. V ZR 254/11).