AG Koblenz, Urteil v. 18.05.2010, Az.:133C3201/09
Das Amtsgerichts Koblenz hat im Jahr 2010 entschieden, dass Wohnungseigentümer durch Beschluss prinzipiell die Redezeit von Miteigentümern in der Eigentümerversammlung begrenzen können. Eine allgemeine Anerkennung hierfür besteht, wenn ein entsprechender Geschäftsordnungsbeschluss mit Geltung für die konkrete Versammlung gefasst wird.
Hintergrund
Streitpunkt war eine neue Geschäftsordnung, die eine Eigentümergemeinschaft für alle zukünftigen Versammlungen beschloss. In dieser war eine Regelung enthalten, wonach ein Versammlungsleiter das Recht hat, das Wort außer der Reihe einem Wohnungseigentümer zu erteilen.
Die Redezeit sollte für jeden Tagesordnungspunkt 5 Minuten betragen. Wenn ein Redner vom Tagesordnungspunkt abweichen oder die Redezeit überschreiten sollte, könne ihm der Versammlungsleiter nach 2-maliger Verwarnung oder Mahnung das Wort entziehen.
Ein Wohnungseigentümer klagte gegen den Beschluss, weil die Begrenzung der Redezeit seiner Ansicht nach sein Recht auf Gehör beschränke.
Ohne Erfolg!
Die Koblenzer Richter entschieden zugunsten der Eigentümergemeinschaft. Die Bedingung für die Beschränkung der Redezeit durch Beschluss ist, dass sie der ordnungsgemäßen Durchführung von Versammlungen dient.
Dies ist der Fall, wenn die zur Verfügung stehende Zeit möglichst gerecht verteilt werden soll, damit nicht einzelne Eigentümer mit ausufernden Beiträgen die Versammlungszeit verbrauchen.
Denn übermäßig lange und vom Thema abweichende Beiträge gehen zulasten der Redezeit anderer Eigentümer, so das Gericht.
Um Missbrauch zu verhindern und eine zumutbare Dauer einer Versammlung zu gewährleisten, darf die Redezeit beschränkt werden (AG Koblenz, Urteil v. 18.05.10, Az. 133 C 3201/09).