Aufgaben einer Hausverwaltung: Was Eigentümer und Mieter wissen müssen

Ein Eigentümer ruft freitagabends an: Im Keller steht Wasser. Die Hausverwaltung organisiert den Notdienst, informiert die Versicherung und koordiniert am Montag die Trocknung. Parallel läuft die Vorbereitung der Jahresabrechnung für 80 Eigentumswohnungen, drei Wartungsverträge müssen verlängert werden, und ein Mieter beschwert sich über die Nebenkostenabrechnung.

Das ist kein außergewöhnlicher Tag. Das ist Alltag in der Hausverwaltung.

Was eine Hausverwaltung konkret tut, ist für die meisten Eigentümer und Mieter eine Blackbox. Die Jahresabrechnung kommt, die Treppenhausreinigung funktioniert (meistens), und irgendwer hat den Handwerker bestellt. Aber was genau steckt dahinter? Welche Aufgaben sind Pflicht, welche Zusatzleistung? Und was darf die Verwaltung eigentlich nicht?

Dieser Ratgeber gibt einen vollständigen Überblick: sortiert nach Aufgabenbereichen, getrennt nach Verwaltungsarten und mit klaren Hinweisen, wo die Grenzen liegen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Aufgaben gliedern sich in drei Bereiche: kaufmännisch, technisch und rechtlich/organisatorisch
  • Bei der WEG-Verwaltung sind die Pflichten gesetzlich geregelt (§ 27 WEG)
  • Bei der Mietverwaltung ergeben sich die Aufgaben aus dem Verwaltervertrag
  • Seit der WEG-Reform 2020 haben Eigentümer Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter (§ 26a WEG)
  • Die Kosten hängen vom Leistungsumfang ab – nicht jede Leistung ist im Grundhonorar enthalten
  • Hausverwaltungskosten dürfen bei Wohnraum nicht auf Mieter umgelegt werden

Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine individuelle juristische Beratung durch einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.

Welche Arten der Hausverwaltung gibt es?

Bevor es um die konkreten Aufgaben geht, lohnt sich eine kurze Einordnung. Denn je nach Art der Verwaltung unterscheiden sich die Aufgaben, die Rechtsgrundlagen und der Leistungsumfang erheblich.

WEG-Verwaltung

Die WEG-Verwaltung betreut das Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Das sind alle Gebäudeteile, die nicht im Sondereigentum einzelner Eigentümer stehen: Treppenhaus, Dach, Fassade, Heizungsanlage, Aufzug, Außenanlagen. Die Aufgaben sind im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gesetzlich geregelt. Der Verwalter wird von der Eigentümerversammlung bestellt und vertritt die Gemeinschaft nach außen. Mehr dazu auf unserer Seite zur WEG-Verwaltung.

Mietverwaltung

Die Mietverwaltung betreut Mietobjekte im Auftrag eines einzelnen Eigentümers oder Investors. Der Eigentümer überträgt die Verwaltung seiner vermieteten Wohnungen oder Häuser an einen professionellen Verwalter. Die Aufgaben sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern ergeben sich aus dem Verwaltervertrag. Typisch sind Mieterbetreuung, Mietinkasso, Nebenkostenabrechnung und die Koordination von Reparaturen. Mehr dazu auf unserer Seite zur Mietverwaltung.

Sondereigentumsverwaltung (SEV)

Die Sondereigentumsverwaltung ist eine Kombination aus WEG- und Mietverwaltung. Sie kommt zum Einsatz, wenn ein Eigentümer seine Wohnung innerhalb einer WEG vermietet. Die WEG-Verwaltung kümmert sich um das Gemeinschaftseigentum, die SEV um die Belange der vermieteten Einzelwohnung: Mieterkommunikation, Mietvertrag, Wohnungsübergabe, Nebenkostenabrechnung.

Gewerbeverwaltung

Die Gewerbeverwaltung betreut Gewerbeimmobilien wie Büros, Praxen, Ladenflächen oder Lagerhallen. Die Verträge sind komplexer als bei Wohnraum, die Anforderungen an Sicherheit und Instandhaltung oft höher. Mehr dazu auf unserer Seite zur Gewerbeverwaltung.

Kaufmännische Aufgaben einer Hausverwaltung

Die kaufmännische Verwaltung ist der umfangreichste Aufgabenbereich. Hier geht es um alles, was mit Geld, Buchhaltung und Finanzen zusammenhängt. Eine fehlerhafte Jahresabrechnung oder ein überzogener Wirtschaftsplan betrifft jeden Eigentümer direkt im Portemonnaie.

  • Buchführung und Kontoführung. Die Hausverwaltung führt die gesamte Buchhaltung für das verwaltete Objekt. Dazu gehört die Einrichtung und Führung separater Bankkonten. Bei der WEG-Verwaltung ist ein eigenes Konto der Gemeinschaft Pflicht. Das Geld der Eigentümer darf nicht mit dem Vermögen der Verwaltung vermischt werden.
  • Erstellung der Jahresabrechnung. Die Hausverwaltung erstellt jährlich eine Gesamtabrechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Bei der WEG-Verwaltung kommt die Einzelabrechnung für jeden Eigentümer hinzu, die den individuellen Anteil an den Kosten ausweist.
  • Erstellung des Wirtschaftsplans. Für das kommende Wirtschaftsjahr erstellt die Verwaltung einen Plan über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben. Daraus ergibt sich die Höhe des monatlichen Hausgelds, das jeder Eigentümer zahlen muss.
  • Einziehen von Hausgeld, Mieten und Nebenkosten. Die Verwaltung überwacht die pünktliche Zahlung aller Forderungen. Bei der WEG-Verwaltung zieht sie das monatliche Hausgeld der Eigentümer ein. Bei der Mietverwaltung die Miete und Nebenkosten der Mieter.
  • Mahnwesen bei Zahlungsrückständen. Bleiben Zahlungen aus, mahnt die Verwaltung säumige Zahler an. Sie überwacht den Forderungseingang und leitet bei Bedarf das gerichtliche Mahnverfahren ein.
  • Erstellung der Nebenkostenabrechnung. Bei der Mietverwaltung erstellt die Verwaltung die jährliche Betriebskostenabrechnung für die Mieter nach den Vorgaben der Betriebskostenverordnung (BetrKV) und der Heizkostenverordnung.
  • Verwaltung der Instandhaltungsrücklage. Bei der WEG-Verwaltung verwaltet der Verwalter die Instandhaltungsrücklage (auch Erhaltungsrücklage genannt). Er sorgt dafür, dass die Rücklage angemessen dotiert und zweckgebunden verwendet wird.
  • Rechnungsprüfung und Zahlungsverkehr. Die Verwaltung prüft eingehende Rechnungen, gibt Zahlungen frei und dokumentiert den gesamten Zahlungsverkehr. Dazu gehört auch die Prüfung, ob Handwerkerleistungen korrekt abgerechnet wurden.
  • Versicherungsmanagement. Die Verwaltung prüft den bestehenden Versicherungsschutz (Gebäudeversicherung, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, Glasversicherung), meldet Schadensfälle und wickelt die Kommunikation mit den Versicherern ab. Eine Unterversicherung bei einem Brandschaden kann die Gemeinschaft finanziell ruinieren.

Technische Aufgaben einer Hausverwaltung

Die technische Verwaltung betrifft alles, was den baulichen Zustand und die Funktionsfähigkeit der Immobilie betrifft.

  • Regelmäßige Objektbegehungen: Die Hausverwaltung inspiziert das Objekt in regelmäßigen Abständen, um Schäden und Mängel frühzeitig zu erkennen. Dazu gehören die Kontrolle von Gemeinschaftsflächen, technischen Anlagen und Außenanlagen.
  • Koordination von Instandhaltung und Reparaturen: Wenn Reparaturen anfallen, holt die Verwaltung Angebote von Handwerkern ein, vergleicht Preise und Leistungen, beauftragt die Arbeiten und überwacht die Ausführung. Bei größeren Maßnahmen ist ein Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich.
  • Einholung und Vergleich von Handwerkerangeboten: Für jede Maßnahme ab einer bestimmten Kostengrenze holt die Verwaltung mehrere Vergleichsangebote ein. Das dient der Kostenkontrolle und der Dokumentation gegenüber den Eigentümern.
  • Überwachung laufender Wartungsverträge: Die Verwaltung koordiniert und kontrolliert regelmäßige Wartungen: Aufzugswartung, Heizungswartung, Prüfung der Brandschutzanlagen, TÜV-Prüfungen, Legionellenprüfung. Sie stellt sicher, dass gesetzliche Prüffristen eingehalten werden.
  • Schadensmanagement und Versicherungsabwicklung: Bei Schadensfällen (Wasserrohrbruch, Sturmschaden, Einbruch) koordiniert die Verwaltung die Sofortmaßnahmen, dokumentiert den Schaden, beauftragt die Reparatur und wickelt den Fall mit der Versicherung ab.
  • Planung und Begleitung von Sanierungen: Größere Sanierungsmaßnahmen wie Dachsanierung, Fassadendämmung oder Heizungserneuerung erfordern sorgfältige Planung. Die Verwaltung bereitet die Beschlussvorlage vor, holt Angebote ein, begleitet die Umsetzung und kontrolliert die Abrechnung. Bei energetischen Sanierungen berücksichtigt sie die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG).
  • Schlüsselverwaltung. Die Verwaltung verwaltet die Schlüssel für Gemeinschaftsbereiche, Technikräume und Zugangssysteme. Sie koordiniert die Ausgabe und Rückgabe bei Mieterwechseln.
  • Beauftragung und Kontrolle externer Dienstleister: Hausmeisterdienste, Treppenhausreinigung, Winterdienst, Gartenpflege – die Verwaltung beauftragt diese Leistungen, prüft die Qualität und die Rechnungen.

Rechtliche und organisatorische Aufgaben

Neben den kaufmännischen und technischen Aufgaben übernimmt die Hausverwaltung eine Reihe rechtlicher und organisatorischer Pflichten.

  • Einberufung und Durchführung der Eigentümerversammlung. Die Hausverwaltung muss mindestens einmal jährlich eine ordentliche Eigentümerversammlung einberufen (§ 24 Abs. 1 WEG). Dazu gehören die Festlegung des Termins, die Erstellung der Tagesordnung und der Versand der Einladungen mit einer Frist von mindestens drei Wochen. Die Verwaltung leitet die Versammlung und erstellt das Protokoll.

  • Umsetzung der Beschlüsse. Was die Eigentümerversammlung beschließt, muss die Verwaltung umsetzen. Das reicht von der Beauftragung beschlossener Reparaturen über die Änderung der Hausordnung bis zur Anpassung des Wirtschaftsplans.

  • Führen der Beschlusssammlung. Die Verwaltung ist verpflichtet, eine Beschlusssammlung zu führen, in der alle Beschlüsse der Eigentümerversammlung dokumentiert werden (§ 24 Abs. 7 WEG). Jeder Eigentümer hat das Recht auf Einsicht.

  • Vertretung der Gemeinschaft nach außen. Seit der WEG-Reform 2020 vertritt der Verwalter die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) gerichtlich und außergerichtlich (§ 9b WEG). Er schließt Verträge im Namen der Gemeinschaft und vertritt sie gegenüber Behörden und Dritten.

  • Durchsetzung der Hausordnung. Die Verwaltung achtet auf die Einhaltung der Hausordnung und spricht bei Verstößen Mahnungen aus.

  • Vertragsmanagement. Die Verwaltung schließt und verwaltet Verträge mit Versorgungsunternehmen, Wartungsfirmen, Reinigungsdiensten und anderen Dienstleistern. Sie prüft regelmäßig das Preis-Leistungs-Verhältnis und verhandelt bei Bedarf neu.

  • Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Die Verwaltung stellt sicher, dass alle relevanten Gesetze und Verordnungen eingehalten werden: Wohnungseigentumsgesetz, Mietrecht (BGB), Betriebskostenverordnung, Heizkostenverordnung, Gebäudeenergiegesetz, Trinkwasserverordnung.

Aufgaben der WEG-Verwaltung im Detail

Die WEG-Verwaltung ist der einzige Bereich, in dem die Aufgaben gesetzlich definiert sind. § 27 WEG legt fest, was der Verwalter tun darf und was er tun muss.

Ohne Beschluss handeln darf der Verwalter bei Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen. Außerdem bei Notmaßnahmen zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Wenn zum Beispiel bei einem Wasserrohrbruch sofort ein Handwerker kommen muss, darf und muss der Verwalter handeln, ohne auf einen Beschluss zu warten.

Einen Beschluss der Eigentümerversammlung braucht der Verwalter für alles, was darüber hinausgeht: größere Reparaturen und Investitionen, bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum, den Abschluss langfristiger Verträge und die Verwendung der Instandhaltungsrücklage für nicht beschlossene Maßnahmen.

Zu seinen gesetzlichen Kernpflichten gehören die ordnungsgemäße Buchführung und Kontoführung, die Erstellung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung, die Einberufung der Eigentümerversammlung, die Umsetzung der Beschlüsse, die Führung der Beschlusssammlung sowie die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums.

Seit der WEG-Reform 2020 hat jeder Wohnungseigentümer das Recht, die Bestellung eines zertifizierten Verwalters zu verlangen (§ 26a WEG). Zertifiziert ist, wer vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK) eine Prüfung über die rechtlichen, kaufmännischen und technischen Grundlagen der Immobilienverwaltung bestanden hat. Ausgenommen sind WEGs mit weniger als neun Sondereigentumsrechten, wenn ein Eigentümer selbst verwaltet.

Mehr über unsere WEG-Verwaltung erfahren Sie auf unserer Leistungsseite WEG-Verwaltung.

Aufgaben der Mietverwaltung im Detail

Wer ein Mehrfamilienhaus vermietet und nicht alles selbst regeln will, beauftragt eine Mietverwaltung. Der entscheidende Unterschied zur WEG-Verwaltung: Es gibt keinen gesetzlichen Aufgabenkatalog. Was die Verwaltung tut, steht im Verwaltervertrag. Was nicht im Vertrag steht, muss die Verwaltung auch nicht tun.

In der Praxis umfasst eine Mietverwaltung typischerweise den gesamten Lebenszyklus eines Mietverhältnisses. Es beginnt mit der Mietersuche: Inserate schalten, Besichtigungen durchführen, Bonität prüfen, Mietvertrag erstellen. Bei der Wohnungsübergabe dokumentiert die Verwaltung den Zustand der Wohnung im Übergabeprotokoll.

Während des laufenden Mietverhältnisses übernimmt sie das Tagesgeschäft: Mietinkasso, Mahnwesen, Kommunikation mit Mietern, Koordination von Reparaturen. Einmal im Jahr erstellt sie die Betriebskostenabrechnung nach den Vorgaben der Betriebskostenverordnung und der Heizkostenverordnung. Beim Auszug führt sie die Wohnungsabnahme durch.

Tipp für Vermieter: Achten Sie im Verwaltervertrag besonders auf die Abgrenzung zwischen Grundhonorar und Sonderleistungen. Wohnungsübergaben, Mahnverfahren oder die Begleitung von Rechtsstreitigkeiten sind bei vielen Verwaltungen nicht im Pauschalpreis enthalten. Ein günstiges Grundhonorar mit vielen teuren Extras kann am Ende deutlich mehr kosten als ein höheres Pauschalangebot.

Einen Überblick über die typischen Kosten finden Sie in unserem Ratgeber Hausverwaltung Kosten. Mehr über unsere Mietverwaltung auf der Leistungsseite Mietverwaltung.

Aufgaben der Gewerbeverwaltung

Die Gewerbeverwaltung ähnelt der Mietverwaltung in der Grundstruktur, unterscheidet sich aber in einigen wesentlichen Punkten.

Gewerbemietverträge enthalten Regelungen, die es im Wohnraummietrecht nicht gibt: Indexmiete, Umsatzmiete, Konkurrenzschutzklauseln, Optionsrechte auf Verlängerung. Die Verwaltung muss diese Klauseln überwachen und korrekt umsetzen, etwa die jährliche Anpassung einer indexgebundenen Miete oder die Abrechnung umsatzabhängiger Mietanteile.

Ein wichtiger Unterschied zum Wohnraum: Die Verwaltungskosten bei Gewerbeimmobilien sind auf die Mieter umlegbar, sofern das vertraglich vereinbart ist. Auch die Nebenkostenabrechnung folgt anderen Regeln. Die Umlageschlüssel sind flexibler, und es fallen häufig Kosten an, die bei Wohnraum nicht üblich sind, zum Beispiel für Sicherheitsdienst, Klimaanlagenwartung oder erhöhte Brandschutzanforderungen.

Gewerbeimmobilien unterliegen zudem oft strengeren Vorschriften zu Brandschutz, Fluchtwegen, Barrierefreiheit und technischer Gebäudeausrüstung. Die Verwaltung stellt sicher, dass alle Prüfpflichten eingehalten und dokumentiert werden.

Mehr auf unserer Leistungsseite Gewerbeverwaltung.

Was darf eine Hausverwaltung nicht?

Die Befugnisse einer Hausverwaltung haben klare Grenzen. Nicht alles, was praktisch sinnvoll wäre, darf die Verwaltung eigenmächtig entscheiden.

  • Keine eigenmächtigen Entscheidungen über größere Ausgaben: Bei der WEG-Verwaltung darf der Verwalter ohne Beschluss der Eigentümerversammlung nur Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung ergreifen und Notmaßnahmen durchführen. Größere Instandhaltungsmaßnahmen oder Investitionen erfordern immer einen Eigentümerbeschluss.
  • Keine baulichen Veränderungen ohne Beschluss: Umbauten, Modernisierungen oder wesentliche Änderungen am Gemeinschaftseigentum darf die Verwaltung nicht ohne ausdrücklichen Beschluss der Eigentümerversammlung veranlassen.
  • Keine Mieterhöhungen ohne Auftrag: Bei der Mietverwaltung darf die Verwaltung Mieterhöhungen nur durchführen, wenn sie dazu im Verwaltervertrag ermächtigt ist oder der Eigentümer sie ausdrücklich beauftragt.
  • Keine Vermischung von Vermögen: Das Geld der Eigentümergemeinschaft oder des Eigentümers muss strikt vom Vermögen der Verwaltung getrennt werden. Jedes verwaltete Objekt braucht ein eigenes Konto.
  • Hausverwaltungskosten nicht auf Wohnungsmieter umlegbar: Die Kosten für die Hausverwaltung dürfen bei Wohnraum nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Bei Gewerbeimmobilien ist die Umlage dagegen zulässig, wenn sie vertraglich vereinbart ist.
  • Kein Zugriff auf Sondereigentum ohne Erlaubnis: Die WEG-Verwaltung verwaltet ausschließlich das Gemeinschaftseigentum. Das Sondereigentum der einzelnen Eigentümer (die Wohnung selbst) darf sie ohne Zustimmung nicht betreten oder verwalten.

Was bedeutet die Hausverwaltung für Mieter?

Frau Müller wohnt seit drei Jahren in einer Mietwohnung. Der Wasserhahn tropft, die Heizung macht Geräusche und die Nebenkostenabrechnung erscheint ihr zu hoch. An wen wendet sie sich?

An die Hausverwaltung. In den meisten Fällen ist sie der erste Ansprechpartner für Mieter, nicht der Eigentümer persönlich. Die Verwaltung nimmt Mängelmeldungen entgegen, beauftragt Handwerker, koordiniert Reparaturtermine und erstellt die jährliche Nebenkostenabrechnung.

Als Mieter haben Sie einige Rechte gegenüber der Verwaltung. Sie können die Belege zur Nebenkostenabrechnung einsehen. Sie können Mängel melden und eine Behebung innerhalb angemessener Frist erwarten. Und Sie können Fehler in der Nebenkostenabrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang beanstanden.

Was tun, wenn die Hausverwaltung nicht reagiert? 

Wiederholen Sie Ihre Anfrage schriftlich und setzen Sie eine konkrete Frist. Bleibt die Verwaltung untätig, wenden Sie sich direkt an den Eigentümer. Bei dringenden Mängeln wie Heizungsausfall oder Wassereinbruch können Sie unter Umständen selbst einen Handwerker beauftragen und die Kosten einfordern. Dokumentieren Sie in jedem Fall alles schriftlich.

Häufige Fragen zu den Aufgaben einer Hausverwaltung

Für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) ist die Bestellung eines Verwalters nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber dringend empfohlen. Ohne Verwalter fehlt der Gemeinschaft ein handlungsfähiger Vertreter nach außen. In der Praxis haben fast alle WEGs einen Verwalter bestellt. Einzeleigentümer mit Mietobjekten sind nicht verpflichtet, eine Verwaltung zu beauftragen – sie können selbst verwalten.

Die Kosten hängen von der Art der Verwaltung, der Anzahl der Einheiten, dem Zustand des Objekts und dem Leistungsumfang ab. Typische Preisspannen bei der WEG-Verwaltung liegen zwischen 20 und 38 Euro pro Einheit und Monat. Einen ausführlichen Überblick finden Sie in unserem Ratgeber Hausverwaltung Kosten.

Ja. Einzeleigentümer können ihre Mietobjekte selbst verwalten. Auch in einer WEG kann ein Eigentümer als Verwalter bestellt werden, wenn die Eigentümerversammlung das beschließt. Allerdings erfordert die Verwaltung einer WEG umfangreiche Fachkenntnisse in Recht, Buchhaltung und Technik. Seit der WEG-Reform hat jeder Eigentümer das Recht, einen zertifizierten Verwalter zu verlangen – das setzt eine IHK-Prüfung voraus.

Ein zertifizierter Verwalter hat vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK) eine Prüfung über die rechtlichen, kaufmännischen und technischen Grundlagen der Immobilienverwaltung abgelegt (§ 26a WEG). Seit der WEG-Reform 2020 hat jeder Wohnungseigentümer das Recht, einen solchen zertifizierten Verwalter zu verlangen. Ausgenommen sind kleine WEGs mit weniger als neun Sondereigentumsrechten, wenn ein Eigentümer selbst verwaltet.
Bei der WEG-Verwaltung sind die Grundpflichten in § 27 WEG gesetzlich definiert: ordnungsmäßige Verwaltung, Buchführung, Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan, Eigentümerversammlung, Beschlusssammlung. Darüber hinaus bieten viele Verwaltungen Zusatzleistungen an, die nicht im Grundhonorar enthalten sind, etwa Wohnungsabnahmen, Betreuung von Rechtsstreitigkeiten oder die Durchführung zusätzlicher Eigentümerversammlungen. Prüfen Sie den Verwaltervertrag sorgfältig.

Eigentümer haben ein Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen (§ 18 Abs. 4 WEG). Prüfen Sie die Jahresabrechnung, den Wirtschaftsplan und die Beschlusssammlung. Achten Sie darauf, ob Beschlüsse umgesetzt werden, ob Wartungstermine eingehalten werden und ob die Kommunikation funktioniert. Der Verwaltungsbeirat hat die besondere Aufgabe, die Verwaltung zu prüfen und die Eigentümer zu informieren.

Bei Notmaßnahmen ja. Wenn zum Beispiel ein Wasserrohrbruch sofortiges Handeln erfordert, darf und muss der Verwalter ohne Beschluss tätig werden (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Bei regulären Instandhaltungsmaßnahmen hängt es von der Kostengrenze ab, die im Verwaltervertrag oder durch Beschluss festgelegt wurde. Größere Maßnahmen erfordern immer einen Eigentümerbeschluss.

Seit der WEG-Reform 2020 kann der Verwalter jederzeit ohne besonderen Grund durch einfachen Mehrheitsbeschluss abberufen werden. Einen ausführlichen Leitfaden finden Sie in unseren Ratgebern Hausverwaltung kündigen und Hausverwaltung wechseln.

Fazit

Die Aufgaben einer Hausverwaltung sind vielfältig und reichen weit über das hinaus, was Eigentümer und Mieter im Alltag wahrnehmen. Von der Buchführung über die Koordination von Handwerkern bis zur Durchführung der Eigentümerversammlung – eine professionelle Verwaltung sorgt dafür, dass die Immobilie ihren Wert behält und der Betrieb reibungslos läuft.

Entscheidend ist, dass der Leistungsumfang im Verwaltervertrag klar definiert ist. Nur so wissen beide Seiten, was enthalten ist und was extra kostet. Und nur so können Eigentümer prüfen, ob ihre Verwaltung ihren Pflichten nachkommt.

ABAKUS Immobilienmanagement betreut mehr als 5.000 Einheiten in Berlin und Cottbus. Mit über 25 Jahren Erfahrung und einem Team von 32 Mitarbeitern übernehmen wir WEG-Verwaltung, Mietverwaltung und Gewerbeverwaltung – transparent, digital und persönlich.

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