LG Mainz, Urteil v. 20.07.12, Az.: 9 O 330/11
Die Wirksamkeit eines Beschlusses setzt voraus, dass das Ergebnis der Abstimmung ausdrücklich festgestellt und ordnungsgemäß verkündet wird, entschied das Landgericht Mainz im Juli 2012.
Hintergrund
Auf einer der letzten Eigentümerversammlungen der am Rechtsstreit beteiligten Eigentümergemeinschaft wurde über die Wärmedämmung der Wohneigentumsanlage diskutiert.
Dabei wurde der Vorschlag gemacht, eine Fassadensanierung mit einem Vollwärmeschutzsystem durchzuführen. Einige der Wohnungseigentümer machten den Vorschlag, dass die Hausverwaltung ein Konzept erstellen und Angebote einholen sollte.
Der genaue Wortlaut der späteren Diskussion war streitig. Im Protokoll der Eigentümerversammlung wurde lediglich vermerkt, dass bis zur nächsten Eigentümerversammlung ein Energiepass mit Empfehlungen über Energieeinsparungen vorliegen sollte.
Später entstand ein Streit in der Eigentümergemeinschaft, ob durch den genannten Beschluss gegenüber dem Hausverwalter bereits eine Bevollmächtigung für eine Fassadensanierung mit Vollwärmeschutzsystem ausgesprochen wurde.
Das zuständige Gericht kam zu dem Ergebnis, dass keine Beauftragung per Beschluss erfolgt war. Grundlage für eine Beauftragung des Verwalters in dieser Größenordnung wäre ein ausdrücklicher Beschluss der Eigentümergemeinschaft gewesen.
Ein Verwalter ist durch seine Verwaltervollmacht ansonsten lediglich berechtigt Verträge abzuschließen, die zur Erfüllung von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft oder einer sonstigen ordnungsgemäßen und sachgerechten Verwaltung erforderlich sind.
Diese Anforderungen lagen hier nicht vor, so dass ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft erforderlich war. Laut dem Verwaltervertrag der Eigentümergemeinschaft war zudem jede Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme über 520,00 € mit dem Verwaltungsbeirat abzustimmen.
Zudem setzt ein wirksamer Beschluss einer Eigentümergemeinschaft voraus, dass das Beschlussergebnis ausdrücklich festgestellt und ordnungsgemäß verkündet wird. Ohne diese Grundvoraussetzungen ist ein Beschluss gar nicht existent.
Der streitgegenständliche vermeintliche Beschluss ging deshalb nicht über einen allgemeinen Auftrag zur Informationsbeschaffung durch den Hausverwalter hinaus, da eine Bevollmächtigung für eine Fassadensanierung mit Vollwärmeschutzsystem nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde (LG Mainz, Urteil v. 20.07.12, Az. 9 O 330/11).