Bei Wohnraummietverhältnissen nein – die Hausverwaltungskosten gehören zu den nicht umlagefähigen Betriebskosten. Der Eigentümer trägt diese Kosten selbst. Bei Gewerbemietverträgen sieht es anders aus: Hier können die Verwaltungskosten vollständig auf den gewerblichen Mieter umgelegt werden.