Sie sind unzufrieden mit Ihrer Hausverwaltung und wollen den Verwalter wechseln? Seit der WEG-Reform 2020 ist das deutlich einfacher geworden. Eigentümergemeinschaften können ihren Verwalter jederzeit abberufen. Ein besonderer Grund ist dafür nicht mehr nötig.
Allerdings gelten je nach Verwaltungsart unterschiedliche Regeln. Bei der WEG-Verwaltung sind Abberufung und Vertragskündigung zwei getrennte Rechtsakte. Bei der Mietverwaltung zählt allein der Verwaltervertrag. Wer hier Fehler macht, riskiert unnötige Kosten oder eine unwirksame Kündigung.
Dieser Ratgeber erklärt beide Wege: für WEG-Eigentümer und für Einzeleigentümer mit Mietverwaltung. Mit konkreten Schritten, den richtigen Rechtsgrundlagen und einer Vorlage für das Kündigungsschreiben.
Auf den Punkt:
Seit dem 1. Dezember 2020 kann eine WEG-Verwaltung jederzeit durch einfachen Mehrheitsbeschluss abberufen werden (§ 26 Abs. 3 WEG). Ein wichtiger Grund ist nicht erforderlich. Der Verwaltervertrag endet nach der Abberufung automatisch spätestens nach sechs Monaten. Bei schweren Pflichtverletzungen ist auch eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB möglich. Bei der Mietverwaltung gelten die Fristen aus dem Verwaltervertrag, in der Regel drei bis sechs Monate. Die Kündigung muss in beiden Fällen schriftlich erfolgen.
Inhalt
- WEG-Verwaltung kündigen: Abberufung und Vertragskündigung
- Mietverwaltung kündigen: Regeln für Einzeleigentümer
- Gründe für die Kündigung der Hausverwaltung
- Hausverwaltung kündigen: Schritt für Schritt
- Hausverwaltung kündigen: Vorlage
- Übergabe nach der Kündigung: Darauf achten
- Häufige Fragen zur Kündigung der Hausverwaltung
Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine individuelle juristische Beratung durch einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: März 2026.
WEG-Verwaltung kündigen: Abberufung und Vertragskündigung
Wer eine WEG-Verwaltung loswerden will, muss zwei Dinge auseinanderhalten: die Abberufung des Verwalters und die Kündigung des Verwaltervertrags. Beides sind eigenständige Rechtsakte. Die Abberufung beendet die Organstellung des Verwalters. Die Kündigung beendet den Vertrag. Erst wenn beides erledigt ist, ist die Trennung vollständig.
Abberufung des Verwalters (§ 26 WEG)
Die Abberufung ist seit der WEG-Reform 2020 der einfachste Weg. Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 WEG kann der Verwalter jederzeit von seinem Amt abberufen werden. Die Eigentümergemeinschaft braucht dafür keinen besonderen Grund. Eine einfache Mehrheit der bei der Eigentümerversammlung anwesenden Eigentümer reicht aus.
Entscheidend: Eigentümerversammlungen sind seit der Reform immer beschlussfähig. Auch wenn nur drei Eigentümer erscheinen, genügen zwei Stimmen für die Abberufung.
Der Abberufungsbeschluss wird wirksam, sobald er dem Verwalter zugestellt wird. Ist der Verwalter bei der Versammlung nicht anwesend, muss ihm der Beschluss separat zugestellt werden.
Wichtig ist die Rechtsfolge: Mit der Abberufung endet der Verwaltervertrag automatisch spätestens sechs Monate später (§ 26 Abs. 3 Satz 2 WEG). Eine separate Kündigung des Vertrags ist also nicht zwingend erforderlich. Die Sechs-Monats-Frist ist eine gesetzliche Höchstfrist. Enthält der Verwaltervertrag eine kürzere Kündigungsfrist, gilt diese.
Kündigung des Verwaltervertrags
Auch wenn die Abberufung den Vertrag nach spätestens sechs Monaten automatisch beendet, kann eine zusätzliche Kündigung sinnvoll sein. Zum Beispiel dann, wenn der Vertrag noch länger als sechs Monate läuft und die Eigentümer die Zusammenarbeit schneller beenden wollen.
Bei der ordentlichen Kündigung gelten die im Verwaltervertrag vereinbarten Fristen. Diese liegen in der Praxis meist bei drei bis sechs Monaten. Fehlt eine vertragliche Regelung, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen für Geschäftsbesorgungsverträge (§ 675 in Verbindung mit § 621 BGB).
Die außerordentliche, fristlose Kündigung nach § 626 BGB ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Typische Gründe für die fristlose Kündigung sind:
- Veruntreuung oder Unterschlagung von Gemeinschaftsgeldern
- Fehlende Trennung von Verwalter- und Gemeinschaftsvermögen
- Wiederholtes Unterlassen der Jahresabrechnung
- Keine Einberufung der Eigentümerversammlung
- Insolvenz des Verwalters
- Nachhaltige Unerreichbarkeit oder Untätigkeit
Bei einer fristlosen Kündigung gilt eine Zweiwochenfrist: Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB). Wer zu lange wartet, verliert das Recht auf fristlose Kündigung.
In der Praxis empfiehlt es sich, Abberufung und Kündigung des Verwaltervertrags in einem einzigen Beschluss auf der Eigentümerversammlung zusammenzufassen.
Eigentümerversammlung: So läuft die Abstimmung
Die Abberufung und die Kündigung müssen auf einer Eigentümerversammlung beschlossen werden.
Der Ablauf:
Die Abberufung des Verwalters muss als Tagesordnungspunkt auf der Einladung stehen. Fehlt der Punkt auf der Tagesordnung, ist ein Beschluss anfechtbar. Jeder Eigentümer kann beim Verwaltungsbeirat oder beim Verwalter selbst beantragen, den Punkt auf die Tagesordnung zu setzen. Weigert sich der Verwalter, kann ein Eigentümer die Versammlung nach § 24 Abs. 3 WEG selbst einberufen, wenn mehr als ein Viertel der Eigentümer das schriftlich verlangt.
Für die Abberufung reicht eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen zählen nicht mit. Die Versammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig.
Zusätzlich zur Abberufung sollte die Versammlung folgende Punkte beschließen: die Kündigung des Verwaltervertrags, die Bestellung eines neuen Verwalters, den Abschluss eines neuen Verwaltervertrags und die Bevollmächtigung einer Person, in der Regel des Beiratsvorsitzenden, zur Unterzeichnung und Zustellung des Kündigungsschreibens.
Die Bevollmächtigung ist wichtig: Ohne beigelegte Vollmacht kann die alte Verwaltung das Kündigungsschreiben nach § 174 BGB zurückweisen. Der Kündigungszugang verschiebt sich dann, bis die Vollmacht nachgereicht wird. Am sichersten ist es, den Beschluss mit Vollmacht direkt dem Kündigungsschreiben beizulegen.
Mietverwaltung kündigen: Regeln für Einzeleigentümer
Bei der Mietverwaltung ist die Situation rechtlich einfacher als bei der WEG. Es gibt keine Eigentümergemeinschaft, keinen Bestellungsakt und keine Abberufung. Der Einzeleigentümer hat einen Verwaltervertrag abgeschlossen und kann diesen nach den vereinbarten Bedingungen kündigen.
Der Verwaltervertrag bei der Mietverwaltung ist in der Regel ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB). Die Vertragslaufzeit beträgt meist ein bis zwei Jahre. Die ordentliche Kündigungsfrist liegt typischerweise bei drei bis sechs Monaten zum Vertragsende. Ein Blick in den Vertrag ist Pflicht. Manche Verträge verlängern sich automatisch, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.
Fehlt im Vertrag eine Regelung zur Kündigungsfrist, kann der Eigentümer das Vertragsverhältnis als Geschäftsbesorgungsvertrag jederzeit kündigen (§ 675 Abs. 1 in Verbindung mit § 671 BGB). In der Praxis enthalten aber fast alle Verwalterverträge eigene Fristen.
Eine außerordentliche Kündigung ist auch bei der Mietverwaltung möglich. Es gelten dieselben Grundsätze wie bei der WEG: Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, der die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar macht (§ 626 BGB). Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Grundes erfolgen. Typische Gründe sind Unterschlagung von Mieteinnahmen, grob fehlerhafte Nebenkostenabrechnungen, anhaltende Unerreichbarkeit oder die Insolvenz des Verwalters.
Ein wesentlicher Unterschied zur WEG-Verwaltung: Der Einzeleigentümer braucht keinen Beschluss einer Versammlung. Er kann die Kündigung eigenständig aussprechen. Die Schriftform ist trotzdem zwingend. Am sichersten ist der Versand per Einschreiben mit Rückschein, um den Zugang nachweisen zu können.
Verkauft der Eigentümer die Immobilie, endet das Mietverwaltungsverhältnis in der Regel ebenfalls. Die meisten Verwalterverträge enthalten eine entsprechende Klausel. Fehlt sie, muss der Vertrag separat gekündigt werden.
Gründe für die Kündigung der Hausverwaltung


Häufige Gründe für eine ordentliche Kündigung
Für eine ordentliche Kündigung brauchen Eigentümer seit der WEG-Reform 2020 keinen besonderen Grund. Trotzdem gibt es typische Anlässe, die Eigentümer zum Wechsel bewegen:
- Die Kommunikation funktioniert nicht: Anfragen bleiben tagelang unbeantwortet, Rückrufe kommen nicht. Die Hausverwaltung ist schwer oder gar nicht erreichbar. Das ist der mit Abstand häufigste Grund für Unzufriedenheit.
- Abrechnungen kommen verspätet oder sind fehlerhaft: Die Jahresabrechnung wird nicht fristgerecht erstellt oder enthält wiederholt Fehler. Eigentümer müssen Korrekturen einfordern.
- Instandhaltung wird verschleppt: Reparaturen werden nicht beauftragt, Beschlüsse der Eigentümerversammlung nicht umgesetzt, Handwerkerangebote nicht eingeholt.
- Die Verwaltung ist fachlich überfordert: Gesetzesänderungen werden nicht umgesetzt, die Buchhaltung ist unübersichtlich, der Wirtschaftsplan unrealistisch.
Das Preis-Leistungs-Verhältnis stimmt nicht. Die Verwaltungskosten sind im Vergleich zum Markt zu hoch, Sonderleistungen werden intransparent abgerechnet.
Gründe für eine außerordentliche, fristlose Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Die Hürde ist hier deutlich höher. Anerkannte Gründe in der Rechtsprechung sind:
- Veruntreuung oder Unterschlagung von Geldern der Gemeinschaft oder von Mieteinnahmen. Das ist der schwerwiegendste Grund und rechtfertigt immer eine sofortige Kündigung.
- Fehlende Vermögenstrennung. Der Verwalter vermischt eigenes Vermögen mit dem Geld der Eigentümergemeinschaft oder führt kein separates Konto.
- Keine Einberufung der Eigentümerversammlung. Der Verwalter ist gesetzlich verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine ordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen. Unterlässt er das ohne triftigen Grund, ist das eine schwere Pflichtverletzung.
- Insolvenz des Verwalters. Die Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Verwalterunternehmens gefährdet das Vermögen der Gemeinschaft unmittelbar.
- Nachhaltige Untätigkeit. Der Verwalter reagiert über einen längeren Zeitraum nicht auf Anfragen, setzt Beschlüsse nicht um und kommt seinen Kernpflichten nicht nach.
- Strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der Verwaltertätigkeit. Dazu zählen Betrug, Urkundenfälschung oder Nötigung.
Wichtig: Kleinere Verfehlungen oder einzelne Fehler reichen für eine fristlose Kündigung in der Regel nicht aus. Gerichte prüfen im Streitfall, ob eine Abmahnung ausgereicht hätte. Bei erstmaligen Verstößen empfiehlt es sich deshalb, den Verwalter zunächst schriftlich abzumahnen und eine Frist zur Abhilfe zu setzen. Erst wenn die Abmahnung erfolglos bleibt oder der Verstoß so schwer wiegt, dass eine Abmahnung sinnlos wäre, ist die fristlose Kündigung der richtige Schritt.
Und nicht vergessen: Die Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB gilt. Wer den Kündigungsgrund kennt und länger als zwei Wochen wartet, kann sich nicht mehr auf eine fristlose Kündigung berufen.
Hausverwaltung kündigen: Schritt für Schritt
Der konkrete Ablauf unterscheidet sich je nach Verwaltungsart. Die folgende Anleitung deckt beide Fälle ab. Schritte, die nur für die WEG-Verwaltung gelten, sind entsprechend gekennzeichnet.


Schritt 1: Verwaltervertrag prüfen
Bevor irgendetwas anderes passiert: Vertrag lesen. Achten Sie auf die Vertragslaufzeit, die ordentliche Kündigungsfrist, Formvorschriften, zum Beispiel „per Einschreiben“, und eine mögliche automatische Verlängerung. Bei der WEG-Verwaltung sollten Sie zusätzlich die Teilungserklärung prüfen. Dort können ergänzende Regelungen zur Verwalterbestellung enthalten sein.
Notieren Sie sich das frühestmögliche Datum für eine ordentliche Kündigung. Liegt ein Grund für eine fristlose Kündigung vor, dokumentieren Sie den Sachverhalt so genau wie möglich: Datum, Vorfall, beteiligte Personen, vorhandene Belege. Diese Dokumentation brauchen Sie im Streitfall.
Schritt 2: Neue Hausverwaltung suchen
Dieser Schritt kommt bewusst vor der Kündigung. Wer zuerst kündigt und dann sucht, riskiert eine Lücke in der Verwaltung. Bei einer WEG ohne bestellten Verwalter fehlt die handlungsfähige Vertretung nach außen.
Holen Sie Angebote von mindestens zwei bis drei Hausverwaltungen ein. Achten Sie beim Vergleich nicht nur auf den Preis pro Einheit, sondern auch auf den enthaltenen Leistungsumfang, die Erreichbarkeit, die Erfahrung mit vergleichbaren Objekten und den Stand der Digitalisierung. Ein standardisierter Leistungskatalog hilft beim Vergleich. Prüfen Sie Referenzen und fragen Sie gezielt nach, welche Leistungen Sonderhonorar kosten.
Schritt 3: Eigentümerversammlung einberufen (nur WEG)
Die Abberufung des Verwalters muss als Tagesordnungspunkt auf der Einladung stehen. Fordern Sie beim Verwaltungsbeirat oder direkt beim Verwalter an, den Punkt aufzunehmen. Verweigert der Verwalter die Einberufung, können Eigentümer nach § 24 Abs. 3 WEG selbst eine Versammlung einberufen, wenn mehr als ein Viertel aller Eigentümer das schriftlich verlangen.
Bereiten Sie die Versammlung gut vor. Informieren Sie alle Eigentümer vorab über die Gründe für den Wechsel. Legen Sie die Angebote der neuen Verwaltungen vor. Je besser die Eigentümer informiert sind, desto reibungsloser verläuft die Abstimmung.
Schritt 4: Beschlüsse fassen (nur WEG)
Auf der Eigentümerversammlung sollten folgende Punkte beschlossen werden:
- Abberufung des bisherigen Verwalters
- Kündigung des bestehenden Verwaltervertrags, ordentlich oder außerordentlich
- Bestellung eines neuen Verwalters
- Abschluss eines neuen Verwaltervertrags
- Bevollmächtigung einer Person zur Unterzeichnung und Zustellung des Kündigungsschreibens. In der Regel übernimmt das der Beiratsvorsitzende.
Für alle Beschlüsse reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Versammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig.
Schritt 5: Kündigungsschreiben aufsetzen und zustellen
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Das Schreiben sollte enthalten: den Namen der Eigentümergemeinschaft oder des Einzeleigentümers, den Bezug auf den konkreten Verwaltervertrag, also Datum und Objektadresse, die Erklärung der ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung, bei fristloser Kündigung die Angabe des wichtigen Grundes, das Datum, zu dem die Kündigung wirksam werden soll, und die Aufforderung zur Herausgabe aller Unterlagen.
Bei der WEG-Verwaltung unbedingt die Vollmacht und eine Kopie des Abberufungsbeschlusses beilegen. Ohne Vollmacht kann der Verwalter die Kündigung nach § 174 BGB zurückweisen.
Den Versand per Einschreiben mit Rückschein oder per Boten mit Empfangsbestätigung wählen. Nur so lässt sich der Zugang im Streitfall nachweisen. Eine Kündigung per E-Mail reicht nicht aus, es sei denn, der Verwaltervertrag erlaubt das ausdrücklich.
Schritt 6: Übergabe vorbereiten und überwachen
Nach der Kündigung ist die alte Verwaltung verpflichtet, alle verwaltungsrelevanten Unterlagen herauszugeben. Dazu gehören: sämtliche Verträge, Wartung, Versicherung und Dienstleister, Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne, Protokolle der Eigentümerversammlungen, die Beschlusssammlung, Kontoauszüge und Kontounterlagen, Schlüssel, Zugangscodes und Passwörter sowie die Instandhaltungsrücklage mit Nachweis über den aktuellen Stand.
Setzen Sie der alten Verwaltung eine konkrete Frist für die Übergabe. Zwei bis vier Wochen nach Vertragsende sind üblich. Binden Sie die neue Verwaltung frühzeitig ein. Idealerweise nimmt die neue Verwaltung an der Übergabe teil und erstellt ein gemeinsames Übergabeprotokoll. So vermeiden Sie Lücken in der Dokumentation.
Hausverwaltung kündigen: Vorlage
Das folgende Muster können Sie als Vorlage für die ordentliche Kündigung Ihrer Hausverwaltung verwenden. Passen Sie die Angaben an Ihre Situation an. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss zusätzlich der wichtige Grund konkret benannt und begründet werden.
Hinweise zum Versand
Das Kündigungsschreiben immer per Einschreiben mit Rückschein oder per Boten mit schriftlicher Empfangsbestätigung zustellen. Nur so haben Sie im Streitfall einen Nachweis über den Zugang. Maßgeblich für die Fristwahrung ist nicht das Absendedatum, sondern der Tag, an dem das Schreiben bei der Hausverwaltung eingeht. Planen Sie also Postlaufzeiten ein.
Bei der WEG-Kündigung die Vollmacht und den Beschluss immer beilegen. Fehlt die Vollmacht, kann der Verwalter die Kündigung nach § 174 BGB unverzüglich zurückweisen. Die Kündigung wird dann erst wirksam, wenn die Vollmacht nachgereicht wird. Das kann die gesamte Fristberechnung verschieben.
Bei einer außerordentlichen Kündigung: Den wichtigen Grund im Schreiben so konkret wie möglich benennen. Datum und Art des Verstoßes angeben. Vorhandene Belege, zum Beispiel E-Mail-Verkehr, fehlende Abrechnungen oder Protokolle, als Anlage beifügen. Und die Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB beachten.
Übergabe nach der Kündigung: Darauf achten
Die Kündigung ist ausgesprochen, der Termin steht. Jetzt beginnt die Phase, in der die meisten Probleme entstehen: die Übergabe. Eine unvollständige oder verschleppte Übergabe kann die neue Verwaltung ausbremsen und im schlimmsten Fall zu finanziellen Schäden für die Eigentümer führen.
Welche Unterlagen muss die alte Verwaltung herausgeben?
Die bisherige Hausverwaltung ist verpflichtet, alle verwaltungsrelevanten Unterlagen vollständig an die Eigentümergemeinschaft oder die neue Verwaltung zu übergeben. Dazu gehören:
- Sämtliche Verträge, die im Namen der Gemeinschaft oder des Eigentümers abgeschlossen wurden. Das betrifft Wartungsverträge, Versicherungsverträge, Versorgerverträge, Dienstleisterverträge und Mietverträge.
- Alle Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne. Auch die der Vorjahre, nicht nur die aktuelle Abrechnung.
- Die vollständige Beschlusssammlung und sämtliche Protokolle der Eigentümerversammlungen. Bei der WEG-Verwaltung ist die Beschlusssammlung gesetzlich vorgeschrieben (§ 24 Abs. 7 WEG). Fehlt sie, ist das ein eigenständiger Pflichtverstoß.
- Kontoauszüge, Kontounterlagen und die Zugangsdaten zum Gemeinschaftskonto. Bei der WEG-Verwaltung gehört dazu auch der aktuelle Kontostand der Instandhaltungsrücklage mit vollständigem Nachweis.
- Schlüssel für das Objekt, Tiefgarage, Technikräume und Briefkasten. Dazu Zugangscodes für Schließanlagen, Aufzüge oder Alarmanlagen.
- Passwörter und Zugangsdaten für digitale Systeme: Kundenportale, Hausverwaltungssoftware, E-Mail-Postfächer, Online-Banking.
- Die laufende Korrespondenz mit Mietern, Behörden, Handwerkern und Versicherungen. Offene Vorgänge müssen dokumentiert übergeben werden, damit die neue Verwaltung nahtlos weiterarbeiten kann.
Fristen und Ablauf der Übergabe
Setzen Sie der alten Verwaltung im Kündigungsschreiben eine konkrete Frist für die Übergabe. Zwei bis vier Wochen nach Vertragsende sind üblich und angemessen. Eine gesetzliche Frist gibt es nicht, aber die Gerichte erwarten eine zügige Herausgabe.
Binden Sie die neue Verwaltung frühzeitig ein. Im Idealfall findet die Übergabe als gemeinsamer Termin statt: alte Verwaltung, neue Verwaltung und ein Vertreter der Eigentümer, zum Beispiel der Beiratsvorsitzende. Erstellen Sie ein Übergabeprotokoll, in dem dokumentiert wird, welche Unterlagen übergeben wurden und was noch fehlt. Beide Seiten unterschreiben das Protokoll.
Was tun, wenn die alte Verwaltung nicht kooperiert?
Es kommt leider vor, dass eine abberufene Verwaltung die Herausgabe der Unterlagen verzögert oder verweigert. In diesem Fall gibt es mehrere Handlungsoptionen.
Zunächst eine schriftliche Mahnung mit konkreter Nachfrist senden. Darin die Herausgabepflicht und die Konsequenzen bei Nichterfüllung benennen.
Reagiert die alte Verwaltung weiterhin nicht, können die Eigentümer die Herausgabe gerichtlich durchsetzen. Das zuständige Amtsgericht kann im Eilverfahren, also per einstweiliger Verfügung, die sofortige Übergabe anordnen.
Verursacht die verweigerte Herausgabe einen Schaden, etwa weil Fristen versäumt werden oder die neue Verwaltung nicht arbeitsfähig ist, haftet die alte Verwaltung auf Schadensersatz.
Bei der WEG-Verwaltung gilt zusätzlich: Auch nach Vertragsende bleibt der abberufene Verwalter verpflichtet, unaufschiebbare Maßnahmen durchzuführen, also eine Notgeschäftsführung wahrzunehmen, bis die neue Verwaltung übernommen hat. Das betrifft zum Beispiel dringende Reparaturen oder die Zahlung laufender Rechnungen.
Häufige Fragen zur Kündigung der Hausverwaltung
Fazit
Die Kündigung einer Hausverwaltung ist seit der WEG-Reform 2020 kein Kraftakt mehr. Eigentümergemeinschaften können ihren Verwalter jederzeit abberufen, ohne einen Grund nennen zu müssen. Der Verwaltervertrag endet danach automatisch. Auch bei der Mietverwaltung ist der Wechsel mit einer ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Fristen unkompliziert.
Entscheidend ist die Vorbereitung. Wer den Verwaltervertrag kennt, die Fristen einhält, die Eigentümerversammlung sauber vorbereitet und frühzeitig eine neue Verwaltung an Bord holt, vermeidet Lücken und rechtliche Risiken. Besonders die Übergabe der Unterlagen verdient Aufmerksamkeit. Hier entstehen in der Praxis die meisten Probleme.
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